Rechtliche Grundlagen


Prüfungspflichten für Trinkwasser und Trinkwasseranlagen

Trinkwasser ist das bedeutendste Lebensmittel der Welt und untersteht somit einem besonderen Schutz.

In Deutschland ist laut Infektionsschutzgesetz § 37 und der Trinkwasserverordnung vorgeschrieben, dass das Trinkwasser in regelmäßigen Abständen geprüft wird. Grundlage hierfür ist die Voraussetzung, dass dieses für den menschlichen Gebrauch so beschaffen ist, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist.

Demzufolge sind alle öffentlichen Institutionen und Vermietungsfirmen dazu verpflichtet, das bereitgestellte Wasser in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

Gesetzliche Prüfungszeiträume im Warmwasser- und Kaltwasserbereich

Für öffentliche Einrichtungen (Hotels, Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen etc.) leitet sich eine jährliche Prüfungspflicht, für Vermieter von Wohnungen (Wohnungsgesellschaften, private Vermieter) eine dreijährliche Prüfungspflicht ab.

Die Trinkwasserproben werden auf Krankheitserreger beprobt. Im Warmwasserbereich wird eine evtl. Belastung von Legionellen und im Kaltwasserbereich eine evtl. Belastung von E.coli-, Pseudomonas-, Enterokokken- und Clostridienbakterien geprüft.

Seitens der Gesetzgeber handelt es sich hier um meldepflichtige Krankheitserreger. Wenn ein gewisser Maßnahmewert überschritten wird, müssen die Betreiber laut gesetzlicher Grundlage entsprechende Maßnahmen einleiten. Diese Maßnahmen beinhalten unter anderem eine Desinfektion der Anlagen. Durch die Ausbildung zum staatlich geprüften Desinfektor bin ich befähigt, zum einem die Trinkwasserproben zu entnehmen und zum anderen eine notwendige thermische Desinfektion durchzuführen

Trinkwasserverordnung
(Das Trinkwasser muss so bereitgestellt werden, dass es für den menschlichen Gebrauch geeignet ist, und keine Krankheiten übertragen werden)

§ 1 Infektionsschutzgesetz
(Krankheiten sind vorzubeugen, Infektionen sind frühzeitig zu erkennen und eine Ausbrei-tung derer ist zu verhindern. Dieses soll durch eine Zusammenarbeit aller öffentlichen Einrichtungen erreicht werden)

§ 7 Infektionsschutzgesetz
(werden meldepflichtige Krankheitserreger seitens des Labors festgestellt, müssen diese gemeldet werden, um entsprechende Maßnahmen einzuleiten)

§ 17 Infektionsschutzgesetz
(liegen Meldepflichtige Krankheitserreger vor bzw. besteht der Verdacht, dass Meldepflichtige Krankheitserreger vorliegen, sind seitens der öffentlichen Einrichtungen entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Die durchführende Person muss über entsprechende Fähigkeiten verfügen)